Internet-Tauschplattformen: Tipps zum richtigen Leihen und Tauschen im Internet

Internet-Tauschplattformen: Tipps zum richtigen Leihen und Tauschen im Internet

Tauschplattformen im Internet werden immer beliebter. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen

(mpt-633) Eine schier endlose Palette an Produkten lässt sich mittlerweile über diverse Internetportale leihen oder tauschen. Das Spektrum erstreckt sich dabei von Navigationsgeräten, Büchern, DVDs und Spielekonsolen über Kettensägen, Bohrhämmer und Bierzeltgarnituren bis hin zu Stretch-Limousinen. So kann man den MP3-Player gegen das Handy tauschen, Schallplatten gegen Lautsprecher-Systeme oder Plüschtiere gegen die alte Carrera-Bahn. Daneben ist es ebenfalls möglich, Häuser und Wohnungen für die Urlaubszeit zu tauschen oder über Mitwohnzentralen ein zeitweises Zuhause zu finden. Im Internet existieren zahlreiche Tauschplattformen, auf denen jedoch nicht nur getauscht wird – auch das Ausleihen und Mieten von Gegenständen aller Art wird immer beliebter.

Mietportale: Versicherungsschutz wichtig

Im Internet tauchen immer neue Tauschplattformen auf – ein Beweis dafür, dass inzwischen auch mit Fremden klappt, was früher nur unter Freunden, Nachbarn und Verwandten möglich war: das bereitwillige Verleihen von Sachen. Damit entsteht laut Aussagen des Telekommunikationsverbands Bitkom eine innovative Kultur des Teilens. Immerhin gaben 17 Prozent der Deutschen bei einer Bitkom-Umfrage an, online schon einmal Produkte geteilt zu haben. Damit man durch das Mieten von Gegenständen auch tatsächlich Geld spart, bedarf es allerdings eines ausreichenden Versicherungsschutzes: „Leihen Verbraucher über Mietportale im Internet etwas aus, so schließen sie aber üblicherweise keinen Mietvertrag mit dem Portalbetreiber ab“, erläutert der Versicherungsrecht-Experte der Ergo Direkt Versicherungen Steffen Schermeyer. „Die Plattformen stellen in der Regel nur den Kontakt zwischen Vermietern und Interessenten her, der Rest ist Sache von Mieter und Vermieter.“

Er rät dazu, sich mit einem schriftlichen Mietvertrag transparent rechtlich abzusichern, wobei diese rechtliche Absicherung sowohl auf Kunden- als auch auf Vermieterseite greife. Nutzer gemieteter Produkte sollten stets darauf achten, einen unbeschädigten Gegenstand zu erhalten. „Allerdings muss der Mieter seinerseits auch darauf achten, den geliehenen Artikel während der Leihdauer mit Sorgfalt zu behandeln“, erläutert Schermeyer. „Der Vermieter wiederum muss leichte Gebrauchsspuren bei längerer Mietdauer und vertragsgemäßem Gebrauch der Sache durch den Mieter akzeptieren.“ Diese Regelung gilt zumindest dann, wenn Mieter und Vermieter keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben.

Schäden: private Haftpflichtversicherung kommt auf

Doch was ist, wenn etwa die gemietete Kamera zu Boden fällt und nicht mehr voll funktionstauglich ist – oder wenn sich versehentlich ein Glas Wasser auf das geliehene Notebook ergießt? „Solche Schäden muss der Entleiher grundsätzlich aus eigener Tasche zahlen, es sei denn, er hat eine private Haftpflichtversicherung“, führt Steffen Schermeyer aus. „Allerdings muss man dabei darauf achten, dass der Versicherungsschutz für Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen nicht ausgeschlossen ist.“ Denn dies trifft auf eine Vielzahl von Tarifen zu – und zwar losgelöst davon, ob Gegenstände bei einem kommerziellen Verleih gemietet oder unentgeltlich ausgeliehen wurden.

Umfang privater Haftpflichtversicherungen

Private Haftpflichtversicherungen gelten generell als die wichtigste Versicherung – allerdings besitzt fast jeder dritte deutsche Haushalt keine. Zusätzlich wissen viele Bundesbürger, die eine entsprechende Police abgeschlossen haben, nicht darüber Bescheid, ob diese im Schadensfall auch wirklich für die entstandenen Kosten aufkommt.

Ein Beispiel: Da viele Eltern für ihren Nachwuchs nur schwer einen geeigneten Betreuungsplatz finden, greifen sie häufig auf die Betreuung durch eine Tagesmutter zurück. „Die Aufsichtspflicht geht auf die Tagesmutter über, aber nicht der Versicherungsschutz der Haftpflicht“, so Dr. Susanne Punsmann, Fachanwältin für Versicherungsschutz aus Düsseldorf. Wenn eine Tagesmutter ihre Arbeit auf gewerblicher Basis ausübt, benötigt sie daher eine extra Berufshaftpflichtversicherung. Bei einer unentgeltlichen Tätigkeit sieht dies anders aus, denn in diesem Fall kommt im Regelfall die eigene private Haftpflichtversicherung für Schäden auf, die im Zuge einer Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen.

Viele Deutsche stehen auch hinsichtlich der vielfältigen Formen des Zusammenlebens vor der Frage, wie diese Versicherungspolicen wie die Haftpflichtversicherung beeinflussen. „Zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren besteht im Versicherungsschutz kein Unterschied. Hierzu zählen im Regelfall auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften“, erläutert Steffen Schermeyer. Wenn eine private Haftpflichtversicherung beim Zusammenziehen doppelt vorhanden sei, empfiehlt es sich daher, diese auf einen gemeinsamen Vertrag zu reduzieren. Meist bleibt dabei übrigens der ältere Vertrag bestehen, während der neuere aufgelöst wird. Mehr Informationen zu den genauen Leistungen einer privaten Haftpflichtversicherung gibt es auch unter ergodirekt.de.

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